Die EU-Richtlinie 2016/2102 hat die Verpflichtung eingeführt, eine Erklärung zur Barrierefreiheit abzugeben.
Diese Verpflichtung gilt für alle Webanwendungen und Apps. Ausgenommen sind lediglich digitale Verwaltungsabläufe.
In dieser Erklärung muss ein Anbieter deutlich machen, welche Dinge auf der Webseite noch nicht oder nicht vollständig barrierefrei sind und er muss das auch begründen. Darüberhinaus muss ein Feedback-Mechanismus bereit gestellt werden, um Betroffenen die Möglichkeit zu geben, Mängel in Bezug auf die Zugänglichkeit zu melden.
Die Erklärung und der Feedback-Mechanismus müssen von jeder einzelnen Seite aus erreichbar sein, so wie Impressum oder Datenschutzerklärung.
Als Beispiel dient häufig die Erklärung zur Barrierefreiheit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Hier lässt sich sehen, was alles in so einer Erklärung angegeben werden muss und die vorhandenen Texte können einfach an den eigenen Fall angepasst werden.
Wenn Sie einen BITV-Test mit Ergebnis haben, darf man darauf verweisen und diesen auch öffentlich bereit stellen. Eine Pflicht dazu betseht nicht. Der BITV-Test kann als Selbstbewertung auch von dem Anbieter selber durchgeführt werden, wenn die entsprechende Expertise im Haus vorhanden ist.
Selbstverständlich helfe ich mit meiner langjährigen Erfahrung gerne bei der Begutachtung Ihrer Webangebote. Eine E-Mail genügt für eine erste Kontakt-Aufnahme.
Mehr Informationen zur Barrierefreiheit gibt es auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Zahlreiche Links zum Thema Barrierefreiheit habe ich hier auf haunschild.de zusammengestellt und mehr über mein Schulungsangebot findet sich unter meine.barrierefreie.website.