Viel neues beim BITV-Testverfahren

Das BITV-Prüfverfahren ist erheblich umgebaut worden. 12 Prüfschritte sind hinzu gekommen, einer weggefallen. Insgesamt sind es nun 60.

Zukünftig sind nur noch Webauftritte BITV-konform, die alle Prüfschritte bestehen!

Hier der relevante Auszug aus den Nachrichten des BIK-Projektes, die für die Fortentwicklung des BITV-Tests zuständig sind: „Wir haben zwölf neue Prüfschritte für die zusätzlichen Anforderungen der WCAG 2.1 entworfen, die zur Zeit von den BITV-/WCAG-Test-Prüfern und weiteren Experten kommentiert und diskutiert werden. Im Laufe des März 2019 werden wir diese Prüfschritte dann freischalten. Das Prüfverfahren wächst also von zurzeit 49 auf voraussichtlich 60 Prüfschritte (es kommen zwar 12 neue Prüfschritte dazu, voraussichtlich wird aber der Prüfschritt 2.4.8a Position im Webauftritt klar wegfallen, da er in den WCAG auf Konformitätsstufe AAA steht (2.4.8 Location)). Zudem werden wir die Auswertung des BITV-Tests an die des WCAG-Tests und damit an die neuen Konformitätsbedingungen der BITV anpassen: Eine Seite ist konform, wenn dort alle Prüfschritte erfüllt sind (weitere Informationen zur Auswertung unter Der WCAG-Test – Vertiefende Informationen). Unser bisheriges Punktesystem werden wir nicht halten können. Es wird also weder beim entwicklungsbegleitenden noch beim abschließenden Test ein Punkteergebnis geben“

Quelle: https://www.bitvtest.de/bitv_test/das_testverfahren_im_detail/vertiefend/infothek/artikel0/lesen/bfweb_bsvh00100633.html

Zum Hintergrund: bisher gab es ein Punktesystem, nach dem eine Website dann als gut oder sehr gut zugänglich bezeichnet wurde, wenn sie mindestens 90 von 100 Punkten erreicht hat.

Die Web Content Accessibility Guidelines sehen so etwas überhaupt nicht vor. Die stellen Success Criterions bereit (also Erfolgs-Kriterien). Werden diese erfüllt, ist eine Website barrierefrei. Werden die nicht alle erfüllt (also nur eines nicht), ist die Site nciht barrierefrei. Es dürfte aber ein geringer Aufwabd sein, ein einziges Erfolgs-Kriterium zu erfüllen, vor allem wenn eine Website schon so gut ist, dass alle anderen Kriterien erfüllt wurden. Dann stimmt die Basis.

Auch sollten Menschen Behinderungen dann schon sehr gut mit der Website zurecht kommen, auch wenn ein Aspekt (beispielsweise Videos) nicht zugänglich ist.

Wie dem auch sei. Jetzt gilt das auch für jede Website, die in Deutschland die Richtlinien der BITV erfüllen muss.

Die meisten Experten begrüßen das, schmelzen die wenigen Unterschiede zwischen BITV und WCAG doch zunehmend zusammen. Umso verwunderlicher ist freilich das Festhalten des deutschen Gesetzgebers an der BITV…

Ich möchte auch noch mal darauf hinweisen, dass es sich bei der BITV um eine Verordnung aufgrund des BGG handelt und die Einhaltung für Bundesbehörden verpflichtend ist. Außerdem kann Barrierefreiheit auch für geschlossene Nutzergruppen notwendig sein, da Arbeitnehmer mit Behinderungen ein Recht auf eine nutzbare Arbeitsumgebung haben.

Mehr zu den rechtlichen Vorgaben:

http://www.bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreie-webangebote-oeffentlicher-stellen.html

Mehr zu den Neuerungen des BITV-Tests:
https://www.bitvtest.de/bitv_test/das_testverfahren_im_detail/vertiefend/infothek/artikel0/lesen/bfweb_bsvh00100633.html